OLG Köln - Urteil vom 30.10.2015
20 U 81/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 446/14

Anforderungen an die Angaben über eine fondsgebundene Lebensversicherung in den Verbraucherinformationen

OLG Köln, Urteil vom 30.10.2015 - Aktenzeichen 20 U 81/15

DRsp Nr. 2017/13491

Anforderungen an die Angaben über eine fondsgebundene Lebensversicherung in den Verbraucherinformationen

Bei Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung sind gem. Nr. 2e des Abschn. I der Anl. D zu § 10a VAG Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte erforderlich. Gemeint sind damit nur Angaben über den Fonds und dessen Zusammensetzung. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn die Wertpapierkennnummer des Fonds angegeben wird oder der Fonds in anderer Weise bezeichnet wird, um welchen Fonds es sich handelt und was Gegenstand der Anlage ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. April 2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 446/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

1.