OLG Hamm - Urteil vom 15.12.2017
26 U 3/14
Normen:
BGB § 280 BGB; BGB § 823 BGB; BGB § 249 BGB; BGB § 253 BGB;
Fundstellen:
VersR 2018, 1004
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 12.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 28/13

Anforderungen an die Aufklärung über konservative Behandlungsalternativen bei einer relativen Indikation zu einer Operation an der LendenwirbelsäuleHöhe des Schmerzensgeldes bei chronischer inkompletter Kaudalähmung mit Störung der Sexualfunktion, Fußheber- und Fußsenkerparese und rückgebildeter Blasenentleerungsstörung sowie reaktiver depressiver Entwicklung

OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 26 U 3/14

DRsp Nr. 2018/1362

Anforderungen an die Aufklärung über konservative Behandlungsalternativen bei einer relativen Indikation zu einer Operation an der Lendenwirbelsäule Höhe des Schmerzensgeldes bei chronischer inkompletter Kaudalähmung mit Störung der Sexualfunktion, Fußheber- und Fußsenkerparese und rückgebildeter Blasenentleerungsstörung sowie reaktiver depressiver Entwicklung

Bei einer relativen Indikation zur Operation an der Lendenwirbelsäule bedarf es einer dezidierten Aufklärung über die echte Alternative einer konservativen Behandlung. An die Aufklärung bei einer relativen Operationsindikation sind besondere Anforderungen zu stellen, wenn der konservative Therapieansatz zu kurz gewählt worden ist. Auf das erhöhte Risiko einer Duraverletzung - wegen einer Voroperation - ist gesondert hinzuweisen. Bei einer chronischen inkompletten Kaudalähmung mit Störung der Sexualfunktion, Fußheber- und Fußsenkerparese und rückgebildeter Blasenentleerungsstörung sowie einer reaktiven depressiven Entwicklung kann ein Schmerzensgeld von 75.000,- € angemessen sein.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12. November 2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Arnsberg abgeändert.