KG - Beschluss vom 13.06.2018
3 Ws (B) 141/18 - 122 Ss 59/18
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2; OWiG § 79 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 16105/16

Anforderungen an die Ausführung der Rüge der fehlenden Eichung des verwendeten Meßgeräts

KG, Beschluss vom 13.06.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 141/18 - 122 Ss 59/18

DRsp Nr. 2018/7696

Anforderungen an die Ausführung der Rüge der fehlenden Eichung des verwendeten Meßgeräts

Will der Rechtsbeschwerdeführer die fehlende Eichung des verwendeten Messgeräts beanstanden, so genügt es nicht darzutun, dass der verlesene Eichschein ein anderes als das verwendete Gerät betrifft, wenn er aus einem in die Hauptverhandlung eingeführten Privatgutachten die zuverlässige Erkenntnis hat, dass auch das tatsächlich verwendete Gerät gültig geeicht war.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 30. Januar 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Mai 2018 lag vor, gab zu einer anderen Entscheidung aber keinen Anlass.

Lediglich ergänzend merkt der Senat Folgendes an: