BGH - Beschluß vom 18.10.1995
XII ZB 123/95
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 44
VersR 1996, 778

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

BGH, Beschluß vom 18.10.1995 - Aktenzeichen XII ZB 123/95

DRsp Nr. 1996/29739

Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax

1. Bedient sich der Rechtsanwalt zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze des Telefaxgeräts, so hat er seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur genügt, wenn er die Weisung erteilt hat, Notfristen erst nach Kontrolle des Sendeprotokolls im Fristenkalender zu löschen. 2. Diese Kontrolle muß sich auch auf die richtige Wahl der Telefaxnummer erstrecken. 3. Der Rechtsanwalt kann diese Kontrolle seinem zuverlässigen Personal übertragen.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ;

I. Durch Urteil des Familiengerichts vom 10. Januar 1995 wurde der Beklagte verurteilt, Kindesunterhalt und nachehelichen Unterhalt zu zahlen. Hiergegen legte er rechtzeitig Berufung ein, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. April 1995 mit Schriftsatz von diesem Tage begründete. Das Original der an das Oberlandesgericht Stuttgart adressierten Berufungsbegründung ging dort am 19. April ein; per Telefax ging die Berufungsbegründung am 18. April 1995 beim Arbeitsgericht Stuttgart und nach Weiterleitung am 20. April 1995 beim Oberlandesgericht ein.