OLG Karlsruhe - Urteil vom 22.09.2021
6 U 82/20
Normen:
VVG § 1a Abs. 2; VVG § 59 Abs. 2; VVG § 59 Abs. 3; VVG § 60 Abs. 1 S. 2; VVG § 60 Abs. 2 S. 1; VVG § 62 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2434
MDR 2021, 1532
VersR 2022, 43
WRP 2022, 93
r+s 2022, 359
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 06.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 7/19

Anforderungen an die Ausgestaltung eines Online-Versicherungsvergleichs

OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 6 U 82/20

DRsp Nr. 2021/15704

Anforderungen an die Ausgestaltung eines Online-Versicherungsvergleichs

1. Internetvermittler und Betreiber von Vergleichsportalen, die eine Vertriebstätigkeit im Sinn von § 1a Abs. 2 VVG gerade in einer Weise ausführen, dass die Voraussetzungen nach § 59 Abs. 2 oder 3 VVG vorliegen, unterfallen den Regelungen über Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler.2. Der Versicherungsmakler schuldet bei seinem im Rahmen eines Online-Versicherungsvergleich erteilten Rat nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG grundsätzlich die Einbeziehung auch von Konditionen solcher Versicherer, die in diesem Online-Versicherungsvergleich nicht genannt werden möchten oder nicht bereit sind, ein von diesem Versicherungsmakler unterbreitetes Angebot auf Abschluss eines Versicherungsvertrags anzunehmen, es sei denn der Versicherungsmakler erteilt im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers einen Hinweis nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG.3. Ein Hyperlink begründet dann keinen § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG genügenden ausdrücklichen Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsgrundlage, wenn er nicht so gestaltet ist, dass der Kunde hinreichend klar darüber informiert wird, die so verlinkte Seite werde ihn auf eine im Sinn von § 60 Abs. 1 VVG beschränkte Beratungsgrundlage hinweisen.