OLG Hamm - Urteil vom 31.08.2010
I-4 U 58/10
Normen:
PKW-EnVKV § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 28.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 205/09

Anforderungen an die Auszeichnung des Kraftstoffverbrauchs und der CO-2-Emissionen eines beworbenen Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 31.08.2010 - Aktenzeichen I-4 U 58/10

DRsp Nr. 2010/17678

Anforderungen an die Auszeichnung des Kraftstoffverbrauchs und der CO-2-Emissionen eines beworbenen Pkw

Es stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 EnVKV dar, wenn die Pflichtangaben klein und engzeilig in einem grau unterlegtem Balken angegeben werden und keinesfalls bei flüchtigem Lesen gut lesbar sind.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. Januar 2010 verkündete Urteil der III. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,- EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. Oktober 2009 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

PKW-EnVKV § 5 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beklagte gab unter dem 16.03.2006 die folgende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die der Kläger vorformuliert hatte und die von der Beklagten nicht verändert wurde (Anl. 1), dahin,