OLG Brandenburg - Urteil vom 10.08.2022
1 OLG 53 Ss 65/22
Normen:
StVG § 21 Abs. 1; StGB § 56 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ns 182/21

Anforderungen an die Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung bei vielfachem, einschlägigem Bewährungsversagen

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2022 - Aktenzeichen 1 OLG 53 Ss 65/22

DRsp Nr. 2022/12739

Anforderungen an die Begründung der Strafaussetzung zur Bewährung bei vielfachem, einschlägigem Bewährungsversagen

1. Bei erheblichen, überwiegend einschlägigen Vorstrafen und wiederholtem, wiederum einschlägigem Bewährungsversagen setzt eine günstige Legalprognose bzw. die Strafaussetzung zur Bewährung eine besonders eingehende und vertiefte Begründung voraus. 2. Bei wiederholter Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wiederholtem einschlägigem Bewährungsversagen kann die Erwägung, der Angeklagte habe sich beruflich hochgearbeitet, allenfalls dann eine – erneute – Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, wenn sie zur Aburteilung stehenden Fahrten der Zurücklegung der Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz dienten.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Potsdam wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Potsdam vom 04. April 2022 im Rechtsfolgenausspruch insoweit aufgehoben, als die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch zu den Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere Berufungskammer des Landgerichts Potsdam zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 21 Abs. 1; StGB § 56 Abs. 1;

Gründe:

I.