Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch hinsichtlich der Bestimmung der Tagessatzhöhe mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
I.
Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf drei Monate verkürzt ist.
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