OLG Hamm - Beschluss vom 22.12.2009
3 Ss 497/09
Normen:
StPO § 81a; StPO § 344 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 148
NZV 2010, 308
StV 2010, 620
Vorinstanzen:

Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

OLG Hamm, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 3 Ss 497/09

DRsp Nr. 2010/1901

Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge

Rügt der Revisionsführer, dass bestimmte Beweismittel unter Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt worden seien, so hat er in der Revisionsbegründung auch vorzutragen, dass er der Verwertung rechtzeitig, d.h. bis zum Zeitpunkt des § 257 StPO, widersprochen hat.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Strafausspruch hinsichtlich der Bestimmung der Tagessatzhöhe mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 81a; StPO § 344 Abs. 2;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis auf drei Monate verkürzt ist.