OLG Köln - Urteil vom 17.04.2015
20 U 218/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 282/14

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht bei einem Kapitallebensversicherungvertrag nach dem sog. PolicenmodellTreuwidrigkeit des Widerrufs

OLG Köln, Urteil vom 17.04.2015 - Aktenzeichen 20 U 218/14

DRsp Nr. 2015/18037

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht bei einem Kapitallebensversicherungvertrag nach dem sog. Policenmodell Treuwidrigkeit des Widerrufs

1. Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung des Widerspruchsrechts in einem Kapitallebenversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell ist genügt, wenn sowohl die seitlich angebrachte Überschrift als auch der gesamte Belehrungstext in Fettdruck hervorgehoben sind und bei aufmerksamer Durchsicht nicht übersehen werden kann. 2. Einem Versicherungsnehmer, der mit Überlassung der Versicherungspolice die Versicherungsbedingungen, die Verbraucherinformationen und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. erhalten hat, ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. November 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 282/14 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: