OLG München - Endurteil vom 28.08.2015
25 U 2492/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2486/13

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages

OLG München, Endurteil vom 28.08.2015 - Aktenzeichen 25 U 2492/14

DRsp Nr. 2016/12285

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages

Zur Ordnungsmäßigkeit einer Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F., bei der neben der Überschrift nur die erste Hälfte des Belehrungstextes durch Fettdruck drucktechnisch hervorgehoben ist (entgegen OLG Köln, Urteil vom 11.04.2014, Az. 20 U 70/13).

Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrages ist auch dann genügt, wenn nur die Überschrift und der erste Teil der Widerspruchsbelehrung in Fettdruck hervorgehoben sind. Denn es erscheint fernliegend, dass ein Versicherungsnehmer, dessen Aufmerksamkeit auf die Belehrung gelenkt wurde und der diese zur Kenntnis genommen hat, mitten im Absatz - mangels Fettdruck - zu Lesen aufhören würde und deshalb die Gefahr bestünde, dass er die Belehrung nicht vollständig zur Kenntnis nimmt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27.05.2014, Az. 1 O 2486/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.