OLG Karlsruhe - Urteil vom 15.12.2017
12 U 127/17
Normen:
VVG § 5a;
Fundstellen:
MDR 2018, 276
VersR 2018, 212
r+s 2018, 124
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 525/15

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines KapitallensversicherungsvertragesBeginn der Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers im Rahmen der Rückabwicklung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 12 U 127/17

DRsp Nr. 2018/897

Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines Kapitallensversicherungsvertrages Beginn der Verjährung von Ansprüchen des Versicherungsnehmers im Rahmen der Rückabwicklung

1. Eine Belehrung nach § 5a VVG a.F. (ab 01.09.2001 geltende Fassung) ist nicht ordnungsgemäß und löst die Widerspruchsfrist nicht aus, wenn sie mit einem Konditionalsatz beginnt ("Wenn...") und der Versicherungsnehmer danach im Rahmen eigener Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen ermitteln muss, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Der Versicherer muss sich im Rahmen der Belehrung zum Bestehen eines Widerspruchsrechts bekennen.2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101) hinausgeschoben gewesen sei (Senatsurteil vom 21.07.2017 - 12 U 75/17, [...] Rn. 35 m.w.N.).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer IV - vom 30. Mai 2017 - 4 O 525/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. 4.