OLG Rostock - Urteil vom 03.12.2009
3 U 186/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 384/07

Anforderungen an die Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Leasingnehmers bei vorzeitiger Beendigung eines Pkw-Leasingvertrages; Anrechnung des Verkehrswerts

OLG Rostock, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen 3 U 186/08

DRsp Nr. 2010/7551

Anforderungen an die Berechnung des Schadensersatzanspruchs des Leasingnehmers bei vorzeitiger Beendigung eines Pkw-Leasingvertrages; Anrechnung des Verkehrswerts

1. Fehlt es an einer wirksamen vertraglichen Regelung der Berechnung des Schadensersatzes, muss der Leasingnehmer seinen Schadensersatzanspruch konkret berechnen. 2. Sind die Bemühungen der Leasinggeberin für eine bestmögliche Verwertung des Fahrzeuges nicht ausreichend, muss sie sich den Verkehrswert des Fahrzeuges anrechnen lassen, der dem gutachterlich festzustellenden Händler-Verkaufspreis entspricht.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29.04.2008 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.178,66 € sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 439,40 € nebst Zinsen auf 5.618,06 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.08.2007 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 77 %, der Beklagte 23 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Klägerin ist ein Leasingunternehmen. Sie verlangt vom Beklagten ausstehende Leasingraten und Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung eines PKW-Leasingvertrages.