BGH - Urteil vom 17.06.1997
VI ZR 156/96
Normen:
StVG § 8 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 64
BGHR StVG § 8 Höchstgeschwindigkeit 8
BGHZ 136, 69
DRsp II(294)299c
MDR 1997, 827
SP 1997, 350
VRS 94, 22
VerkMitt 1998, 18
VersR 1997, 1115
Vorinstanzen:
OLG Naumburg,
LG Magdeburg,

Anforderungen an die Beschaffenheit eines Fahrzeugs zur Anwendung der Ausnahmevorschrift

BGH, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen VI ZR 156/96

DRsp Nr. 1997/5362

Anforderungen an die Beschaffenheit eines Fahrzeugs zur Anwendung der Ausnahmevorschrift

»Für das Eingreifen der Ausnahmevorschrift des § 8 StVG ist die konstruktionsbedingte Beschaffenheit des Fahrzeugs und nicht die Möglichkeit ihrer Veränderung maßgeblich (Aufgabe der bisherigen Rspr., zuletzt Urteil vom 11. Dezember 1984 - VI ZR 19/83 - VersR 1985, 245 f.).«

Normenkette:

StVG § 8 ;

Tatbestand:

Der klagende Versicherungsverband macht aus übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche aus Anlaß eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 22. November 1991 gegen 13.35 Uhr in L. ereignet hat. Der Beklagte führte dort für seinen Arbeitgeber mit einer selbstfahrenden Arbeitsmaschine (Radlader) am Ortseingang Baggerarbeiten im Fahrbahnbereich durch, etwa 80 - 100 m von einer Schule entfernt. Von dieser kommend fuhr der Schüler S. mit seinem Motorrad, auf dessen Rücksitz die Mitschülerin K. saß, auf die Baustelle zu und geriet hierbei an die Schaufel des Radladers. Beim Sturz vom Motorrad erlitten er und K. erhebliche Verletzungen. Beide sind beim Kläger unfallversichert.