OLG Köln - Urteil vom 08.05.2015
19 U 47/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 376/11

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einem fingierten Unfall

OLG Köln, Urteil vom 08.05.2015 - Aktenzeichen 19 U 47/13

DRsp Nr. 2016/2096

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einem fingierten Unfall

Von einem fingierten Unfall ist auszugehen, wenn sich ein Unfallgeschehen nach sachverständiger Beurteilung aus technischer Sicht nicht aus dem Verkehrsfluss heraus darstellen lässt, das Schädigerfahrzeug mehrfach mit einem geparkten Fahrzeug kollidiert ist, es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein durchaus werthaltiges handelt (hier: Wiederbeschaffungswert: 13.200 EUR), das nur wenige Monate vor dem Schadensfall auf den Anspruchsteller angemeldet wurde und es sich bei dem Schädigerfahrzeug um ein bereits 16 Jahre altes Fahrzeug mit erheblicher Laufleistung und erheblichen Vorschäden handelte. Typisch für die Konstellation eines gestellten Unfalls ist weiterhin, wenn sich das Geschehen abends (hier: 22 Uhr) ereignet hat, wenn üblicherweise keine Zeugen zugegen sind. Darüber hinaus ist die Abrechnung des Schadens auf fiktiver Reparaturkostenbasis nach nicht belegter Reparatur in Eigenleistung typisch für die Schadensabwicklung nach einer Unfallmanipulation.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.02.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 26 O 376/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, werden der Klägerin auferlegt.

Das angefochtene sowie das vorliegende Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.