OLG Bamberg - Beschluss vom 15.12.2017
2 Ss OWi 1703/17
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 2a; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StPO § 261;

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem sogenannten Einseitensensor ES3.0

OLG Bamberg, Beschluss vom 15.12.2017 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1703/17

DRsp Nr. 2018/11254

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem sogenannten Einseitensensor "ES3.0"

1. Von einem im standardisierten Messverfahren gewonnenen Messergebnis kann auch bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ 'ES3.0' grundsätzlich nur bei Einhaltung der in der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers enthaltenen Vorgaben ausgegangen werden. 2. Eine von der Bedienungsanleitung relevante Abweichung liegt bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem sog. Einseitensensor vom Typ 'ES3.0' vor, wenn die gerätespezifische Fotodokumentation der Messung allein durch eine funkgesteuerte, jedoch ungeeichte Zusatzfotoeinrichtung und nicht auch durch die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen eichpflichtigen und mittels Kabel mit der Rechnereinheit verbundenen Fotoeinrichtungen erfolgt.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVG § 25 Abs. 2a; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StPO § 261;

Tatbestand

Das AG hat den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der außerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr., mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, erwies sich als erfolgreich.

Gründe

Aus den Gründen