BGH - Urteil vom 09.04.2015
4 StR 401/14
Normen:
StGB § 316 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHSt 60, 227
DAR 2015, 390
NJW 2015, 1834
NJW 2015, 8
NStZ 2015, 464
NZV 2015, 400
NZV 2015, 4
StV 2016, 289
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 13.05.2014

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Prüfung des bedingten Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt

BGH, Urteil vom 09.04.2015 - Aktenzeichen 4 StR 401/14

DRsp Nr. 2015/7571

Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Prüfung des bedingten Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt

Zu den Anforderungen an die Beweiswürdigung bei Prüfung des bedingten Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2014 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist sowie im Gesamtstrafenausspruch und im Ausspruch über die Dauer der Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1;

Gründe