OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.03.2015
16 U 60/14
Normen:
BGB § 89b Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 156/12

Anforderungen an die Darlegung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2015 - Aktenzeichen 16 U 60/14

DRsp Nr. 2022/16526

Anforderungen an die Darlegung eines Handelsvertreterausgleichsanspruchs

1. Auch nach der Neufassung des § 89b Abs. 1 Nr. 1 HGB kann ein Ausgleichsanspruch nur entstehen, wenn der Unternehmer nach einer auf den Zeitpunkt des Vertragsendes abzustellenden Prognose aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden auch nach Vertragsbeendigung erhebliche Vorteile hat. 2. Da der Handelsvertreter die für Prognose und Ermittlung des konkreten Ausgleichsanspruchs erheblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen hat, hat er darzulegen, dass er eine Geschäftsverbindung geschaffen hat, indem er neue, konkret zu benennende Kunden als Stammkunden geworben hat und dass die Geschäftsverbindung im Zeitpunkt des Vertragsendes noch bestanden hat. 3. Voraussetzung für die schlüssige Darlegung der Neukundeneigenschaft ist, dass der Handelsvertreter für jeden von ihm benannten Kunden im Einzelnen angibt, wann er das 1. Geschäft mit dem Kunden sowie ein oder mehrere Nachfolgegeschäfte vermittelt hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 06.03.2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.