OLG München - Beschluss vom 01.06.2015
25 U 3379/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 a.F.; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 12.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 3852/13

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. PolicenmodellRückabwicklung des Vertrages nach langjähriger Durchführung

OLG München, Beschluss vom 01.06.2015 - Aktenzeichen 25 U 3379/14

DRsp Nr. 2015/10390

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer Kapitallebensversicherung nach dem sog. Policenmodell Rückabwicklung des Vertrages nach langjähriger Durchführung

1. Mit der Hinzufügung von Sternchen rechts und links am Rand der Widerrufsbelehrung ist den Anforderungen an eine drucktechnische Hervorhebung jedenfalls dann genügt, wenn keine weiteren Textteile in dieser Weise hervorgehoben werden. 2. Der Ausübung eines Widerrufsrechts gegen das Zustandekommen eines Kapitallebensversicherungsvertrages steht der Einwand von Treu und Glauben gem. § 242 BGB entgegen, wenn der Vertrag zunächst über fünf Jahre durchgeführt wurde und der Widerspruch erst nach Ablauf von zehn Jahren etwas mehr als 1 1/2 Jahre vor dem vorgesehenen Beginn der Rentenzahlungen oder der einmaligen Kapitalzahlung erklärt wurde und der Vertrag alsdann unter Zugrundlegung einer Kündigung rückabgewickelt wurde.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12.08.2014, Aktenzeichen 1 O 3852/13, wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Traunstein ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.577,32 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 a.F.;