OLG Köln - Urteil vom 04.12.2015
20 U 154/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 8 Abs. 5 S. 2 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 534/14

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

OLG Köln, Urteil vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 20 U 154/15

DRsp Nr. 2017/4309

Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages

Den Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung bei Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages ist genügt, wenn der gesamte Belehrungstext in einer ausreichend großen Schrifttype gehalten und zudem durch die seitlich angebrachte Überschift "Rücktrittsrecht" hervorgehoben ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. August 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 534/14 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 a.F.; VVG § 8 Abs. 5 S. 2 a.F.;

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

A. Hauptantrag

1.