OLG Naumburg - Beschluss vom 25.08.2015
1 W 34/15
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 844 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2016, 360
FamRZ 2016, 842
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 06.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 411/14

Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung als Voraussetzung der Bewilligung der ProzesskostenhilfeAnforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung im ProzesskostenhilfebewilligungsverfahrenUmfang des Unterhaltsschadens der Witwe eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.08.2015 - Aktenzeichen 1 W 34/15

DRsp Nr. 2015/20487

Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung als Voraussetzung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren Umfang des Unterhaltsschadens der Witwe eines bei einem Verkehrsunfall Getöteten

1. An die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Prozesskostenhilfe soll den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern den Zugang dazu ermöglichen. 2. Auch im Prozesskostenhilfeverfahren treffen das Gericht Hinweispflichten, denen nicht durch Bezugnahme auf umfangreiches Vorbringen der Gegenseite genügt werden kann. Die zur Sachaufklärung gebotenen prozessleitenden Maßnahmen müssen unmissverständlich und auf die Behebung des konkret zu bezeichnenden Mangels gerichtet sein. 3. Macht die Witwe ihren aus der Tötung des Ehemannes folgenden Unterhaltsschaden geltend, steht dem nicht anspruchsausschließend entgegen, dass der verschuldete Unterhaltspflichtige ohne besondere Vergütung im Betrieb der Ehefrau geschäftsführend tätig war.