BGH - Urteil vom 24.06.2015
IV ZR 181/14
Normen:
VVG § 82; VVG § 193 Abs. 3 S. 1; VVG § 194 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2015, 1006
NJW 2015, 8
VersR 2015, 1119
r+s 2015, 405
r+s 2016, 381
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 217/13
OLG Stuttgart, vom 28.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 224/13

Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Leistungen von Hilfsmittel gleicher Art

BGH, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen IV ZR 181/14

DRsp Nr. 2015/12135

Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von Leistungen von Hilfsmittel gleicher Art

Sehen Tarifbedingungen zur privaten Krankheitskostenversicherung vor, dass Leistungen für "Hilfsmittel gleicher Art" (nur) einmal innerhalb von drei Jahren erstattungsfähig sind, ist damit der konkrete Verwendungszweck des Hilfsmittels, insbesondere bezogen auf das jeweils geschädigte Körperteil gemeint.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. April 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 82; VVG § 193 Abs. 3 S. 1; VVG § 194 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Der Kläger, dessen linkes Bein im Jahre 2011 am Oberschenkel amputiert wurde, verlangt von seinem privaten Krankheitskostenversicherer, einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, die Erstattung von 8.397,56 € für die Anschaffung einer Badeprothese.