OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2010
III-3 RVs 45/10
Normen:
StPO § 267 Abs. 1;
Fundstellen:
BA 47, 433
StRR 2010, 394
VRR 2010, 390
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 64 Js 897/09

Anforderungen an die Feststellung der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit nach Kokainkonsum

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2010 - Aktenzeichen III-3 RVs 45/10

DRsp Nr. 2010/14591

Anforderungen an die Feststellung der rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit nach Kokainkonsum

Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen einer rauschmittelbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit aufgrund vorangegangenen Kokainkonsums.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,- € verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine noch fünfmonatige Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.