OLG Karlsruhe - Beschluss vom 12.09.2019
1 Rb 10 Ss 618/19
Normen:
StVO § 4;
Fundstellen:
DAR 2020, 109
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 13.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 410 Js 9266/19

Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 1 Rb 10 Ss 618/19

DRsp Nr. 2019/15569

Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei der Unterschreitung des Sicherheitsabstandes

Zu den erforderlichen Feststellungen für die Annahme von Vorsatz bei der Unterschreitung des Sicherheitsabstands. Ohne Vorliegen konkreter dagegensprechender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass einem Fahrzeugführer das Unterschreiten des Sicherheitsabstandes (§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO) jedenfalls dann bewusst gewesen ist und er dies zumindest billigend in Kauf genommen hat, wenn er über einen Zeitraum, in dem er den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen, mittels der in der Fahrschülerausbildung üblicherweise gelehrten Methoden (2-Sekunden-Test für Außerortsverkehr, Anzahl der Fahrzeuglängen oder Anzahl der zwischen den Fahrzeugen befindlichen Leitpfosten) überprüfen und korrigieren konnte, bei nicht abnehmender Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs lediglich einen Abstand von weniger als ein Viertel des Tachowertes einhält, so dass ein Schätzfehler fernliegt und die Begründung von Fahrlässigkeit gleichsam rechtsfehlerfrei nicht mehr möglich wäre.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2019 (6 OWi 410 Js 9266/19) wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 4;