OLG Düsseldorf - Beschluss vom 08.06.2017
III-1 RVs 18/17
Normen:
StGB § 316 Abs. 1; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 15;
Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 324
NZV 2017, 537
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 13.12.2016

Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2017 - Aktenzeichen III-1 RVs 18/17

DRsp Nr. 2017/11118

Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei einer Trunkenheitsfahrt

Allein aus einer hohen Blutalkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit kann nicht auf seinen Vorsatz hinsichtlich der Fahrunsicherheit geschlossen werden. Vielmehr bedarf die tatrichterliche Klärung der Vorsatzfrage bei absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit zusätzliche einzelfallbezogener Indizfeststellungen. Dabei können neben der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit insbesondere der Trinkverlauf und das Trinkende, die Alkoholgewöhnung des Täters, der Fahrtverlauf (etwa im Hinblick auf wahrgenommene Fahrfehler) und das Tatnachverhalten sowie das Vorhandensein oder aber Fehlen einschlägiger Vorstrafen vor Bedeutung sein.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2016 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs sowie des unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig ist.

Normenkette:

StGB § 316 Abs. 1; StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 15;

Gründe