OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.02.1995
2 Ws (B) 57/95 OWiG
Normen:
StVG § 25; StVO § 3; BKatV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Wildungen, vom 03.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 673 Js 12398.3/94 OWi

Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Überschreitung der innerorts geltenden HöchstgeschwindigkeitAbsehen von Fahrverbot bei einer auf die Benutzung des Fahrzeugs angewiesenen allein lebenden, querschnittsgelähmten Rollstuhlfahrerin

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.02.1995 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 57/95 OWiG

DRsp Nr. 2016/12785

Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Überschreitung der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit Absehen von Fahrverbot bei einer auf die Benutzung des Fahrzeugs angewiesenen allein lebenden, querschnittsgelähmten Rollstuhlfahrerin

1. Dass dem Betroffenen angesichts des von ihm basierten Ortseingangsschildes und der nicht zu übersehenden Bebauung bewusst gewesen sei, dass er mit einer Geschwindigkeit von höchstens 50 Keimhaar hätte fahren dürfen, trägt nicht eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit, da es einen Erfahrungssatz, dass freistehende Ortsschilder und beidseitige Bebauung von Verkehrsteilnehmern stets wahrgenommen werden, nicht gibt. 2. Bei einer querschnittsgelähmten Rollstuhlfahrerin, die auf die Benutzung des Fahrzeugs angewiesen ist, liegt hinsichtlich der Verhängung eines Fahrverbots ein von der Regel abweichender Ausnahmefall vor, der es ausnahmsweise erlaubt, von der Anordnung eines Fahrverbots abzusehen und den für den betroffenen Tatbestand bestimmten Regelsatz der Geldbuße angemessen zu erhöhen.

Tenor