KG - Beschluss vom 26.11.2009
12 U 123/09
Normen:
BGB § 397;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 221/08

Anforderungen an die Feststellung eines Verzichts

KG, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 12 U 123/09

DRsp Nr. 2010/10366

Anforderungen an die Feststellung eines Verzichts

1. An die Feststellung des Verzichtswillens einer Vertragspartei sind strenge Anforderungen zu stellen; es ist ein Erfahrungssatz, dass ein Erlass (§ 397 BGB) nicht zu vermuten ist, so dass im Zweifel die entsprechende Willenserklärung eng auszulegen ist. 2. Da ein jeder Vertrag die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen voraussetzt, ist zur substantiierten Darlegung eines streitigen Vertragsschlusses zumindest erforderlich, dass vorgetragen wird, welche Personen welche Willenserklärungen - ausdrücklich oder konkludent - abgegeben haben; wird dies dem Gericht nicht mitgeteilt, so fehlt dem Gericht die Grundlage für die Prüfung der Frage, ob Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, einen Erlass- oder Aufhebungsvertrag als abgeschlossen erscheinen zu lassen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 397;

Gründe:

I. Die Klägerinnen klagen aus zur Einziehung überwiesenem Recht ihrer Streithelferin auf Kostenerstattung gegen die Beklagte.

Die Streithelferin hatte 18 Verfahren vor dem Landgericht Berlin gegen die Klägerinnen aus abgetretenem Recht von Stromkunden wegen vermeintlich überhöhter Stromlieferentgelte geführt.