Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 275,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2014 zu bezahlen.
II.Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 2 von der Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € freizustellen.
III.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.Von den Gerichtskosten tragen:
96% die Klägerin zu 1, 2% der Kläger zu 2, 2% die Beklagten als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt diese selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 tragen 48% der Kläger zu 2 selbst und 52% die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen 2% die Beklagten selbst als Gesamtschuldner, 96% die Klägerin zu 1 und 2% der Kläger zu 2.
V.
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