LG Nürnberg-Fürth - Schlussurteil vom 15.01.2015
8 O 5750/14
Normen:
BGB § 278; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 426 Abs. 2 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 3 S. 1; VVG § 115 Abs. 1 Nr. 1;

Anforderungen an die Feststellung von Schadensersatzansprüchen nach der Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Links-Abbiege-Vorgang; Ansprüche eines Leasinggebers auf Ersatz von Reparaturkosten und der Wertminderung bei Beschädigung des Leasing-Fahrzeugs; Grundsätze zur Abwägung der unterschiedlichen Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten

LG Nürnberg-Fürth, Schlussurteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 8 O 5750/14

DRsp Nr. 2017/15486

Anforderungen an die Feststellung von Schadensersatzansprüchen nach der Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Links-Abbiege-Vorgang; Ansprüche eines Leasinggebers auf Ersatz von Reparaturkosten und der Wertminderung bei Beschädigung des Leasing-Fahrzeugs; Grundsätze zur Abwägung der unterschiedlichen Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten

Tenor

I.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2) 275,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.06.2014 zu bezahlen.

II.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger zu 2 von der Zahlung der nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 83,54 € freizustellen.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Von den Gerichtskosten tragen:

96% die Klägerin zu 1, 2% der Kläger zu 2, 2% die Beklagten als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 trägt diese selbst.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2 tragen 48% der Kläger zu 2 selbst und 52% die Beklagten als Gesamtschuldner.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen 2% die Beklagten selbst als Gesamtschuldner, 96% die Klägerin zu 1 und 2% der Kläger zu 2.

V.