OLG Hamm - Beschluss vom 13.02.2015
20 U 169/14
Normen:
VVG § 19 Abs. 4;
Fundstellen:
VersR 2016, 103
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 170/13

Anforderungen an die Form der Belehrung über die Folgen unrichtiger oder unsorgfältiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen 20 U 169/14

DRsp Nr. 2015/15366

Anforderungen an die Form der Belehrung über die Folgen unrichtiger oder unsorgfältiger Beantwortung der Gesundheitsfragen

1. Als Belehrung gemäß § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung genügen nicht Ausführungen zur Belehrung in einer längeren "Erklärung zum Antrag", welche nicht besonders hervorgehoben sind, verbunden mit 2. - einem Hinweis am Anfang der Antragsseite zu den Gesundheitsfragen, die "Ausführungen zur Bedeutung der vorvertraglichen Anzeigepflicht gemäß § 19 Abs. 5 VVG unter Ziffer 12 der Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Personen" zu beachten, und 3. - einem weiteren Hinweis im unteren Drittel der Seite auf die "Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht (siehe Ziffer 12)", 4. wenn diese beiden Hinweise aufgrund eines durchgehend kleinen Schriftgrades und eines auch in anderen Passagen verwendeten Fettdrucks im dichtbedruckten Formulartext untergehen, zumal andere Passagen mit einem Rahmen hervorgehoben sind. Es handelt dann sich dann nicht um eine Belehrung, die drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass sie nicht übersehen werden kann.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 19 Abs. 4;

Tatbestand