BGH - Urteil vom 07.04.1987
VI ZR 55/86
Normen:
BGB § 852 Abs. 1 ; PflVG (1965) § 14, § 3 Nr. 3 Satz 3; StVG § 14, § 3 Nr. 3 Satz 3;
Fundstellen:
BGHR PflVG (1965) § 3 Nr. 3 Satz 3 Schadensanmeldung 1
DAR 1987, 285
MDR 1987, 925
NJW-RR 1987, 916
VRS 1987, 88
VersR 1987, 937
r+s 1987, 279
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/M. OLG Frankfurt/M.,
LG Darmstadt,

Anforderungen an die Hemmung der Verjährung wegen Anmeldung des Schadensersatzanspruchs

BGH, Urteil vom 07.04.1987 - Aktenzeichen VI ZR 55/86

DRsp Nr. 1994/4283

Anforderungen an die Hemmung der Verjährung wegen Anmeldung des Schadensersatzanspruchs

»Um die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG zu bewirken, sind für die Anmeldung des Schadensersatzanspruchs bei dem Versicherer inhaltlich nur geringe Anforderungen zu stellen; es bedarf in der Folgezeit weder Regulierungsverhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB noch sonstiger Erklärungen des Versicherers (Bestätigung des Senatsurteils vom 25.6.1985 - VI ZR 60/84 = VersR 1985, 1141).«

Normenkette:

BGB § 852 Abs. 1 ; PflVG (1965) § 14, § 3 Nr. 3 Satz 3; StVG § 14, § 3 Nr. 3 Satz 3;

Tatbestand:

Der Kläger hat die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen, der sich am 25. November 1977 auf der Autobahn Mannheim - Frankfurt ereignet hat. Bei dem Verkehrsunfall wurde der Kläger als Beifahrer im Pkw der Frau D. verletzt, als das auf der Überholspur mit etwa 140 km/h fahrende Fahrzeug infolge eines geplatzten Reifens ins Schleudern und sodann auf die rechte Fahrbahnhälfte geriet. Dort fuhr der Beklagte zu 1) mit dem von ihm gesteuerten, bei der Beklagten zu 3) versicherten Lastzug der Beklagten zu 2) auf den Pkw auf. Der Kläger erlitt schwere Kopfverletzungen, die zur Erwerbsunfähigkeit führten.