BGH - Beschluß vom 29.11.1995
VIII ZR 32/95
Normen:
BGB § 294 § 295 § 320 § 326 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FLF 1996, 207
NJW 1996, 923
WiB 1996, 592
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 17.03.1994
OLG Nürnberg, vom 23.11.1994

Anforderungen an die Herbeiführung des Annahmeverzugs beim Leasingnehmer eines Fahrzeugs

BGH, Beschluß vom 29.11.1995 - Aktenzeichen VIII ZR 32/95

DRsp Nr. 2004/11392

Anforderungen an die Herbeiführung des Annahmeverzugs beim Leasingnehmer eines Fahrzeugs

1. Zahlungsverzug des Leasingnehmers hätte der Leasinggeber nur herbeiführen können, wenn er die von ihr geschuldete Gegenleistung tatsächlich angeboten hätte. Hierzu wäre ein Angebot notwendig gewesen, das Annahmeverzug zu begründen vermag. Voraussetzung dafür ist nach § 294 BGB, daß die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wird, der Gläubiger also nur noch zuzugreifen braucht. 2. An einem solchen Angebot fehlt es; denn das in dem Mahnschreiben enthaltene bloße wörtliche Angebot war zur Herbeiführung des Annahmeverzuges auf Seiten des Leasingnehmers nicht geeignet, da ein wörtliches Angebot nur unter den Voraussetzungen des § 295 BGB genügt.

Normenkette:

BGB § 294 § 295 § 320 § 326 Abs. 1 ;

Tatbestand: