OLG Brandenburg - Urteil vom 21.09.2022
11 U 49/22
Normen:
VVG § 203 Abs. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 09.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 375/20

Anforderungen an die Mitteilung der Rechnungsgrundlagen bei Neufestsetzung der Prämien der privaten Krankenversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen 11 U 49/22

DRsp Nr. 2022/16604

Anforderungen an die Mitteilung der Rechnungsgrundlagen bei Neufestsetzung der Prämien der privaten Krankenversicherung

1. Der Versicherer genügt den sich aus § 203 Abs. 5 VVG ergebenden Anforderungen an die Begründung einer Prämienerhöhung der privaten Krankenversicherung, wenn er gestiegene „Leistungsausgaben“ als Rechnungsgrundlage benennt. 2. Eine Beitragserhöhung ist selbst dann möglich bzw. geboten, wenn der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung dahingehend ergeben hat, dass die erforderlichen gegenüber den kalkuliertem Versicherungsleistungen um mehr als 5 bzw. 10 % gesunken sind.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 09.02.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 375/20 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09.02.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 375/20 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.