OLG München - Urteil vom 13.11.2015
10 U 2226/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 15.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 587/15

Anforderungen an die richterliche Sachaufklärung im Verkehrsunfallprozess

OLG München, Urteil vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 10 U 2226/15

DRsp Nr. 2015/20306

Anforderungen an die richterliche Sachaufklärung im Verkehrsunfallprozess

Es stellt einen Verfahrensfehler dar, wenn das Gericht im Verkehrsunfallprozess die unfallbeteiligten Parteien nicht anhört, da hierdurch u.a. einem zu beauftragenden unfallanalytischen Sachverständigen die Möglichkeit genommen wird, eine unmittelbare Unfalldarstellung zu erhalten, die Parteien ergänzend zu befragen und weitere Anknüpfungspunkte zu gewinnen.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten vom 23.06.2015 und die Anschlussberufung der Klägerin vom 05.10.2015 wird das Endurteil des LG Landshut vom 15.05.2015 (Az. 21 O 587/15) samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Landshut zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens und der Anschlussberufung bleibt dem LG Landshut vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Weiter ergeht gemäß §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO folgender

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf

8.275,73 €

festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;

Gründe

A.