OLG München - Urteil vom 06.02.2015
10 U 70/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 13.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 3524/12
LG Landshut, vom 29.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 3522/12

Anforderungen an die Sachaufklärung bei einem Verkehrsunfall

OLG München, Urteil vom 06.02.2015 - Aktenzeichen 10 U 70/14

DRsp Nr. 2015/3600

Anforderungen an die Sachaufklärung bei einem Verkehrsunfall

Das erstinstanzliche Verfahren stellt sich als fehlerhaft dar mit der Folge, dass der Rechtsstreit an das Landgericht zurück zu verweisen ist, wenn das Landgericht in einer Verkehrsunfallsache zwar zunächst die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens für erforderlich gehalten und auch einen Sachverständigen zum Termin zur Beweisaufnahme hinzu geladen hat, es zur förmlichen Erstattung eines Gutachtens jedoch nicht gekommen ist und auch die Erkenntnisse des Sachverständigen nicht mitgeteilt werden, ohne dass ein Grund hierfür ersichtlich ist.

Tenor

1.

Auf die Berufungen der Kläger vom 07. und 17.01.2014 werden die Endurteile des LG Landshut vom 29.11.2013 (Az. 23 O 3522/12) und 13.12.2013 (Az. 24 O 3524/12) samt dem jeweils zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Landshut zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Landshut vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch die aufgehobenen Urteile verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8; ZPO § 286;

Gründe

A.