OLG Zweibrücken - Beschluss vom 26.07.2022
1 OWi 2 SsBs 84/21
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; StVO § 3 Abs. 1; OWiG § 62 Abs. 1; StPO § 261;
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5987 Js 12728/20

Anforderungen an die Sachaufklärung im BußgeldverfahrenErforderlichkeit der Beiziehung des Beschilderungsplans und der verwaltungsbehördlichen Anordnung in einem Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.07.2022 - Aktenzeichen 1 OWi 2 SsBs 84/21

DRsp Nr. 2022/12890

Anforderungen an die Sachaufklärung im Bußgeldverfahren Erforderlichkeit der Beiziehung des Beschilderungsplans und der verwaltungsbehördlichen Anordnung in einem Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet in einem Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung die Beiziehung des Beschilderungsplans und der verwaltungsbehördlichen Anordnung im Regelfall nicht.

Eine Geschwindigkeitsmessung wird nicht dadurch unverwertbar, dass das verwendete Messgerät einzelne Weg-/Zeitstempel bzw. „Rohmessdaten“ nicht speichert.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Grünstadt vom 22.06.2021 wird als unbegründet verworfen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden die Kosten seines Rechtsmittels auferlegt.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; StVO § 3 Abs. 1; OWiG § 62 Abs. 1; StPO § 261;

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h zu einer Geldbuße von 500,-- EUR verurteilt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der auf die Verletzung förmlichen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.