OLG München - Urteil vom 30.04.2015
10 U 4107/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254; ZPO § 286; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 02.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2986/13

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verkehrsunfallprozess

OLG München, Urteil vom 30.04.2015 - Aktenzeichen 10 U 4107/14

DRsp Nr. 2015/8354

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verkehrsunfallprozess

1, Die Sachaufklärung im Verkehrsunfallprozess gebietet es, die Parteien anzuhören und Anknüpfungstatsachen für eine sachverständige Begutachtung festzustellen. 2. Wird eine biomechanische und unfallmedizinische Begutachtung abgelehnt, so ist dies nachvollziehbar zu begründen. Beruft sich das Gericht dabei auf eigene Sachkunde, so ist diese darzulegen. 3. Eine mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Zurückverweisungsgrund nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dar.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 28.10.2014 wird das Endurteil des LG Landshut vom 02.10.2014 (Az. 74 O 2986/13) samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Landshut zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Landshut vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254; ZPO § 286; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe

A.

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