OLG München - Urteil vom 31.07.2015
10 U 601/15
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 5715/14

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verkehrsunfallprozess

OLG München, Urteil vom 31.07.2015 - Aktenzeichen 10 U 601/15

DRsp Nr. 2015/14547

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verkehrsunfallprozess

Das erstinstanzliche Urteil im Verkehrsunfallprozess leidet an unvollständiger und unzutreffender Tatsachenfeststellung, wenn es diesen die Bekundungen eines Zeugen zugrunde legt, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass die Angaben des Zeugen mit den Schlussfolgerungen eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens nicht zu vereinbaren sind.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 17.02.2015 wird das Endurteil des LG München I vom 29.01.2015 (Az. 17 O 5715/14) samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG München I zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG München I vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; ZPO § 286;

Gründe

A.