OLG München - Urteil vom 13.11.2015
10 U 3964/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8 Nr. 1; StVG § 18 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 05.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 1351/14

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verkehrsunfallprozess

OLG München, Urteil vom 13.11.2015 - Aktenzeichen 10 U 3964/14

DRsp Nr. 2015/20307

Anforderungen an die Sachaufklärung im Verkehrsunfallprozess

1. Es stellt sich als schwerwiegender Verfahrensfehler dar, wenn das erstinstanzliche Gericht im Verkehrsunfallprozess eine Klärung unterlässt, ob ein in den Unfall verwickeltes Frachtfahrzeug konstruktionsbedingt mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren konnte und deswegen eine Haftung des Halters und des Fahrers nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG schon grundsätzlich auszuscheiden hatte. 2. Es stellt sich weiter als verfahrensfehlerhaft dar, wenn die gebotene Anhörung beider Parteien nicht in der erforderlichen Anwesenheit eines unfallanalytischen Sachverständigen durchgeführt wurde, obwohl beide Parteien unmittelbar an dem Geschehen beteiligt waren.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers vom 15.10.2014 wird das Endurteil des LG Landshut vom 05.09.2014 (Az. 12 O 1351/14) samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Landshut zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Landshut vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.