BGH vom 10.10.1995
XI ZB 17/95
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VersR 1996, 606

Anforderungen an die Sorgfalt des Verkehrsanwalts vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist

BGH, vom 10.10.1995 - Aktenzeichen XI ZB 17/95

DRsp Nr. 1996/29740

Anforderungen an die Sorgfalt des Verkehrsanwalts vor Ablauf einer Rechtsmittelfrist

Auch der Verkehrsanwalt darf, wenn der Ablauf einer Rechtsmittelfrist droht, auf eine erneute Nachfrage nur verzichten, wenn er seine Partei zuvor in einem Brief mit der Belehrung über die Rechtsmittelmöglichkeiten entweder zu einer ausdrücklichen Antwort aufgefordert oder zumindest klargestellt hat, daß ohne ausdrückliche Beauftragung durch die Partei ein Rechtsmittel nicht eingelegt wird.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 ;

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, aufgrund eines abstrakten Schuldanerkenntnisses an den Kläger 2.425.865 Escudos nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 17. Juni 1994 zugestellt worden. Der Beklagte hat dagegen erst am 3. August 1994 Berufung eingelegt, gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung beantragt und zur Begründung vorgetragen: Seine erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe das landgerichtliche Urteil am 21. Juni 1994 ihm und zusätzlich auch seinem damaligen Verkehrsanwalt zugesandt. Er selbst habe das Urteil erst am 20. Juli 1994 erhalten, weil die an ihn gerichtete Postsendung zunächst an den Konkursverwalter der - in der Anschrift mit dem Zusatz "c/o" genannten - GmbH gegangen sei, deren Geschäfte er früher geführt habe.