Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, aufgrund eines abstrakten Schuldanerkenntnisses an den Kläger 2.425.865 Escudos nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am 17. Juni 1994 zugestellt worden. Der Beklagte hat dagegen erst am 3. August 1994 Berufung eingelegt, gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung beantragt und zur Begründung vorgetragen: Seine erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte habe das landgerichtliche Urteil am 21. Juni 1994 ihm und zusätzlich auch seinem damaligen Verkehrsanwalt zugesandt. Er selbst habe das Urteil erst am 20. Juli 1994 erhalten, weil die an ihn gerichtete Postsendung zunächst an den Konkursverwalter der - in der Anschrift mit dem Zusatz "c/o" genannten - GmbH gegangen sei, deren Geschäfte er früher geführt habe.
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