OLG München - Urteil vom 04.09.2015
10 U 3814/14
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
MDR 2015, 1294
Vorinstanzen:
LG Traunstein, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 5027/12

Anforderungen an die Tatsachenfeststellung im Verkehrsunfallprozess

OLG München, Urteil vom 04.09.2015 - Aktenzeichen 10 U 3814/14

DRsp Nr. 2015/16414

Anforderungen an die Tatsachenfeststellung im Verkehrsunfallprozess

Den Anforderungen an die Sachaufklärung im Verkehrsunfallprozess ist nicht genügt, wenn die erstinstanzliche Anhörung der unfallbeteiligten Parteien nicht in der erforderlichen Anwesenheit des unfallanalytischen Sachverständigen stattgefunden hat und unzureichend kursorisch geblieben ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin vom 02.10.2014 wird das Endurteil des LG Traunstein vom 28.08.2014 (Az. 7 O 5027/12) samt dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Traunstein zurückverwiesen.

2.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem LG Traunstein vorbehalten. Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz, sowie gerichtliche Gebühren und Auslagen, die durch das aufgehobene Urteil verursacht worden sind, werden nicht erhoben.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Weiter ergeht gemäß §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO folgender

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf

95.296,50 €

festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe

A.

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