OLG München - Endurteil vom 21.12.2016
3 U 2405/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 9997/15

Anforderungen an die tierärztliche Risikoaufklärung bei der Operation eines Pferdes

OLG München, Endurteil vom 21.12.2016 - Aktenzeichen 3 U 2405/16

DRsp Nr. 2017/2461

Anforderungen an die tierärztliche Risikoaufklärung bei der Operation eines Pferdes

Die tierärztliche Risikoaufklärung vor der Operation eines Pferdes stellt sich als irreführend und damit unwirksam dar, wenn der Schwerpunkt der Ausführungen auf das Narkoserisiko gelegt und das statistisch weit höhere Risiko einer Sepsis nur am Rande erwähnt wird.

Tenor

I.

Das Endurteil des Landgerichts München I vom 4.5.2016 wird dahingehend abgeändert, dass die auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der tierärztlichen Behandlung am 8. und 9.4.2013 der Zuchtstute B. II MBH durch die Beklagten gerichtete Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

II.

Der Rechtsstreit wird zur Klärung des zuzusprechenden Betrages an das Landgericht München I zurückverwiesen. Dort wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden sein.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 126.551,65 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 630a;

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO)

I. II. III. IV.