OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.08.2018
2 Rb 7 Ss 430/18
Normen:
StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, vom 31.01.2018

Anforderungen an die Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung mit Geräten des Typs poliScan Speed bei geringfügiger Überschreitung des zugelassenen Messbereichs

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 2 Rb 7 Ss 430/18

DRsp Nr. 2019/11786

Anforderungen an die Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung mit Geräten des Typs poliScan Speed bei geringfügiger Überschreitung des zugelassenen Messbereichs

Die (vermeintliche) Überschreitung des zugelassenen Messbereichs bei Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten des Typs poliScan Speed zwingt für sich genommen weder zu der Annahme, dass die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht vorliegen, noch zu der Überprüfung des Messergebnisses unter Hinzuziehung eines Sachverständigen.

Tenor

I.

Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.01.2018 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1;

Gründe

Gegen den Betroffenen ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250 EUR festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 30.07.2018 Bezug.