BVerfG - Beschluß vom 04.09.1995
2 BvR 1453/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 41 § 46 ;
Fundstellen:
StV 1995, 651
ZfStrVo 1996, 314
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 15.02.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StVK 74/93
OLG Frankfurt/Main, vom 19.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 243/94

Anforderungen an die Überprüfung einer Versagung von Taschengeld im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 04.09.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 1453/94

DRsp Nr. 1996/4170

Anforderungen an die Überprüfung einer Versagung von Taschengeld im Strafvollzug

Es verstößt gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, wenn daraus, daß ein Gefangener einen Termin beim Facharzt nicht wahrnimmt, geschlossen wird, daß er keine Beschwerden habe. Hierauf kann die Ablehnung der Gewährung von Taschengeld mit der Begründung, der Gefangene habe grundlos die Arbeit verweigert, insbesondere dann nicht gestützt werden, wenn es sich um eine sich über Jahre entwickelnde und hinziehende Krankheit handelt, die zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal ärztlich diagnostiziert worden ist.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 41 § 46 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Überprüfung einer Versagung von Taschengeld im Strafvollzug (§ 46 StVollzG).

I. Der Beschwerdeführer verbüßt langjährige Freiheitsstrafen. Er leidet unter gesundheitlichen Beschwerden, insbesondere aus dem Bereich der Wirbelsäule. Am 22. August 1991 war festgestellt worden, daß er außer zu Botengängen zu keinen weiteren Arbeiten eingesetzt werden könne. Am 15. Dezember 1992 wies die Justizvollzugsanstalt ihm eine Arbeit zu, deren Aufnahme er unter Berufung auf gesundheitliche Gründe verweigerte.