Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 19. April 2016 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
2.Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
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