OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.08.2016
2 Ss-OWi 562/16
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StPO § 261; StPO § 349 Abs. 2; OWiG § 47 Abs. 1; OWiG § 77; OWiG § 79 Abs. 3; OWiG § 69 As. 5; OWiG § 68; OWiG 62; StVG § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 385
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 411136/15

Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts bei einem Geschwindigkeitsverstoß

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2016 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 562/16

DRsp Nr. 2016/15640

Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts bei einem Geschwindigkeitsverstoß

1. Die Verwaltungsbehörde ist "Herrin der Falldatei".2. Beweismittel für einen Geschwindigkeitsverstoß ist das Messbild in der Gerichtsakte.3. Die Verwaltungsbehörde hat die Authentizität der Falldatei mit dem Messbild sicherzustellen.4. Die Auswertung (Umwandlung der Falldatei in das Messbild und Bewertung) ist von der nach § 47 Abs. 1 OWiG i. v. m. § 26 Abs. 1 StVG zuständigen Behörde vorzunehmen. Ist das nicht sichergestellt, kann das Tatgericht nach § 69 Abs. 5 OWiG verfahren.5. Der Betroffene hat ein Recht auf Einsicht in "seine Falldatei" bei der Verwaltungsbehörde.6. Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet die "Falldatei" im Gerichtsverfahren beizuziehen.

Tenor

1.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 19. April 2016 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

2.

Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1 S. 3; StPO § 261; StPO § 349 Abs. 2; OWiG § 47 Abs. 1; OWiG § 77; OWiG § 79 Abs. 3; OWiG § 69 As. 5; OWiG § 68; OWiG 62; StVG § 26 Abs. 1;

Gründe