KG - Beschluss vom 20.03.2018
3 Ws (B) 86/18 - 162 Ss 37/18
Normen:
StPO § 267 Abs. 1; OWiG § 71;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 04.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 15211/16

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen HöchstgeschwindigkeitAnforderungen an die Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwerts bei der Geschwindigkeitsmessung

KG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 86/18 - 162 Ss 37/18

DRsp Nr. 2018/8063

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen einer fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit Anforderungen an die Mitteilung des berücksichtigten Toleranzwerts bei der Geschwindigkeitsmessung

Das Urteil muss zwar nicht ausdrücklich mitteilen, welcher Toleranzabzug vorgenommen wurde. Der berücksichtigte Toleranzwert muss sich aber aus den Urteilsgründen unzweifelhaft ermitteln lassen.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 4. Januar 2018 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1; OWiG § 71;

Gründe:

I.