OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.06.2019
(2 B) 53 Ss-OWi 132/19 (95/19)
Normen:
StPO § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 66 OWi 373/18

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen einer mit dem Messgerät ProVida 2000 Modular gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2019 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 132/19 (95/19)

DRsp Nr. 2019/8976

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen einer mit dem Messgerät ProVida 2000 Modular gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Bei dem für Geschwindigkeitsmessungen verwendeten Messgerät ProVida 2000 Modular handelt es sich um ein amtlich anerkanntes, standardisiertes Messverfahren. Bei einem solchen Messverfahren genügt es in der Regel, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und die nach Abzug der Messtoleranz ermittelte Geschwindigkeit stützt. 2. Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ein starkes Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln. Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, aufgrund der stärken Fahrgeräusche und der schneller vorbei ziehenden Umgebung bemerkt. 3. Bei einer Überschreitung um beinahe 50% liegt auch außerorts ein solches Bewusstsein nahe. 4. Bei Verdoppelung der Regelgeldbuße wegen vorsätzlicher Begehung sind Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht entbehrlich.