OLG Hamburg - Beschluss vom 20.02.2019
2 RB 10/18
Normen:
StPO § 267 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 22.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 626 OWi 281/16

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen einer mittels des ProVida-Systems gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 2 RB 10/18

DRsp Nr. 2019/9134

Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verurteilung wegen einer mittels des ProVida-Systems gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Abt. 626, vom 22. September 2017 (Geschäftsnummer: 626 OWi 281/16) mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Hamburg-Harburg zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:

Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einer vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht. Die getroffenen Feststellungen sind lückenhaft.