OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2016
(2 B) 53 Ss-OWi 217/16 (119/16)
Normen:
StPO § 267 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 07.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 OWi 64/16

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer mit einem standardisierten Messverfahren gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2016 - Aktenzeichen (2 B) 53 Ss-OWi 217/16 (119/16)

DRsp Nr. 2019/2467

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer mit einem standardisierten Messverfahren gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung

1. Bei einer mit einem standardisierten Messverfahren gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung muss sich der Tatrichter davon überzeugen, dass bei der Messung die Vorgaben der Bedienungsanleitung eingehalten wurden. 2. Macht der Betroffene einen konkreten Messfehler geltend, da bei der aus einer Entfernung von mehr als 300m gemessenen Geschwindigkeitsüberschreitung sich ein weiteres Motorrad in seiner unmittelbaren Nähe befunden habe, so muss das Urteil mitteilen, welche konkreten Anforderungen die Bedienungsanleitung des verwendeten Messgerätes in Bezug auf die Zielerfassung von Motorrädern aus größerer Entfernung aufstellt und ob diese befolgt wurden.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Strausberg vom 7. März 2016 zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 267 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.