OLG Stuttgart - Beschluss vom 03.02.2011
2 Ss 8/11
Normen:
BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Ravensburg, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Js 12932/10

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 2 Ss 8/11

DRsp Nr. 2011/12609

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Entspricht eine Geschwindigkeitsmessung nicht den Richtlinien für die polizeiliche Verkehrsüberwachung, muss sich, wenn der Tatrichter dennoch die für den Verkehrsverstoß vorgesehenen Regelfolgen des BKat festsetzt, den Urteilsgründen entnehmen lassen, ob der Geschwindigkeitsmessung ein Ausnahmefall i.S. der Richtlinien zugrunde gelegen hat.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 05. November 2010 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen

a u f g e h o b e n .

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Ravensburg

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 25 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Ravensburg hat den Betroffenen am 05. November 2010 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 32 km/h zu der Geldbuße von 200,-- € verurteilt. Außerdem verhängte es ein Fahrverbot von einem Monat, das erst mit der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung, spätestens jedoch vier Monate nach Rechtskraft des Urteils, wirksam werden sollte.