OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.11.2018
2 Ss-OWi 845/18
Normen:
StPO § 271;
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 25.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 350 Js 6049/18

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund Messung mit einem Enforcement Trailer

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 2 Ss-OWi 845/18

DRsp Nr. 2019/1179

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verurteilung wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit aufgrund Messung mit einem "Enforcement Trailer"

Orientierungssätze: In Hessen sind die aus einem "Enforcement Trailer" der Landespolizei durchgeführten Messungen weiterhin als solche in einem standardisierten Messverfahren anzusehen, so dass die Amtsgerichte in Hessen - soweit diese Problematik betroffen ist - nicht gehalten sind, diesbezügliche Zulassungseinwendungen im Urteil zu bescheiden.

Tenor

1.

Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 25. Juni 2018 wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

2.

Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 OWiG).

3.

Die Kosten des Verfahrens hat die Betroffene zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).

Normenkette:

StPO § 271;

Gründe

Auf Grund der vorliegenden Einwendungen im Zulassungsantrag zum Einsatz sog. "Enforcement Trailer" und baugleicher Verbauungen von Messtechnik sieht sich der Senat zu nachfolgenden Ausführungen veranlasst:

I.