Der Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 25. Juni 2018 wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen einer Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 OWiG).
2.Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 OWiG).
3.Die Kosten des Verfahrens hat die Betroffene zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO).
Auf Grund der vorliegenden Einwendungen im Zulassungsantrag zum Einsatz sog. "Enforcement Trailer" und baugleicher Verbauungen von Messtechnik sieht sich der Senat zu nachfolgenden Ausführungen veranlasst:
I.
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