OLG Bamberg - Beschluss vom 02.12.2016
2 Ss OWi 1185/16
Normen:
StPO § 267 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 05.07.2016

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

OLG Bamberg, Beschluss vom 02.12.2016 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 1185/16

DRsp Nr. 2016/20079

Anforderungen an die Urteilsgründe bei Verwendung eines standardisierten Messverfahrens hinsichtlich der Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit

Bei einem standardisierten Messverfahren kann der Tatrichter im Urteil nur dann nur die Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert angeben, wenn das verwendete Messgerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardgemäß, d.h. im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet wurde. Will das Gericht eine Verurteilung des Betroffenen auf ein durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis eines Messgerätes stützen, muss es die Korrektheit der Messung individuell überprüfen, wobei es unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht nicht ausnahmslos der Erhebung eines Sachverständigenbeweises bedarf.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 05.07.2016 mit den zugehörigen Feststellungen - mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen - sowie in der Kostenentscheidung aufgehoben.

II.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Nürnberg zurückverwiesen.